Folgendes wird zum Schutz für den Hund vereinbart:

§
1 Allgemeine Bestimmungen

Aktiv-Tierschutz Lichtblicke übergibt ausschließlich den Besitz des vorgenannten Hundes an den Halter. Der Halter verpflichtet sich, den Hund, solange er lebt, aufzunehmen und zu versorgen. Der Hund verbleibt lebenslang im Eigentum von Aktiv-Tierschutz Lichtblicke im Sinne des § 903 BGB. Der neue Halter wird Halter im Sinne des § 833 BGB.

Der Halter sichert zu, über ausreichende Kenntnisse im Bereich der Hundehaltung und Versorgung des Hundes sowie über ausreichend Zeit zur Versorgung und Beschäftigung zu verfügen und darüber hinaus, die Voraussetzungen nach dem jeweiligen Landeshundegesetz zu schaffen, sie während der Dauer des Vertrages zu beachten und einzuhalten..

Der Halter verpflichtet sich ab Gefahrenübergang (vgl. § 3), sämtliche entstandene Unterhaltskosten, wie Futter- und Pflegekosten, und unter anderem Tierarztkosten, Haftpflichtschäden, Versicherungskosten, Steuern etc., zu zahlen.

Weiter sichert der Halter zu, den Hund bei der Gemeinde zur Erhebung der Hundesteuer anzumelden, sowie eine Hundehalter-Haftpflichtversicherung abzuschließen und Aktiv-Tierschutz Lichtblicke hierüber einen schriftlichen Nachweis zu erbringen.


§ 2 Kostenbeteiligung

Der Halter entrichtet an Aktiv-Tierschutz Lichtblicke für entstandene Kosten eine Auslagenerstattung in Höhe von 350,00 €, für kastrierte Hunde 400,00 €.

Sie ist sofort fällig und vor Ankunft des Hundes auf das Konto des Vereins mit der Konto-Nr.: 449 192 461, IBAN: DE79 4401 0046 0449 1924 61, BIC PBNKDEFF, Postbank, zu überweisen.

Bei der Auslagenerstattung handelt es sich nicht um einen Kaufpreis, sondern um eine Kostenbeteiligung zur Unterstützung der Tierschutzarbeit. Es besteht zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch auf Erstattung.

§
3 Gefahrübergang

Der Transport des Hundes, auch aus dem Ausland, erfolgt auf Gefahr des neuen Halters. Als Übergabeort wird der Ort vereinbart, an dem der Transport des Tieres zu dem neuen Halter beginnt, auch wenn dieser Ort sich im Ausland befindet.

§
4 Gewährleistungsausschluss

Gewährleistungsansprüche für eventuell vorhandene oder nicht erkennbare Mängel jeglicher Art sind ausgeschlossen.

Zum Zeitpunkt der Vermittlung sind keine sichtbaren Gesundheitsschäden erkennbar. Dieses schließt jedoch nicht aus, dass der Hund eine schlummernde und somit nicht erkennbare Erkrankung haben kann, die erst im Nachhinein auftritt.

Der Hund befindet sich in einem abgabefähigen Alter und muss nicht mehr von der Mutter versorgt werden.

Aktiv-Tierschutz Lichtblicke sichert keine Eigenschaften zu,  die insbesondere den Charakter, die Rasse oder sonstige Eigenschaften des Hundes betreffen und übernimmt hierfür keine Gewähr. Alle Angaben aus der Vermittlungskorrespondenz haben lediglich beschreibenden Charakter, können aber nicht zugesichert werden.

Der  Halter wurde darüber informiert, dass möglicherweise bedingt durch die bisherige nicht tierartgerechte Haltung in besonderem Maße auf die Bedürfnisse des Hundes einzugehen ist und bestätigt durch seine Vertragsunterschrift, dass er über die Risiken der Übernahme eines Hundes aus dem Tierschutz und ggf. aus dem Ausland von Aktiv-Tierschutz Lichtblicke informiert worden ist.

§
5 Haftung

Der Halter ist ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Hundes, Tierhalter im Sinne des § 833 BGB ist und ab diesem Zeitpunkt für alle von dem Hund verursachten Kosten und Schäden aufzukommen hat.

Aktiv-Tierschutz Lichtblicke übernimmt für den Hund keinerlei Haftung bei hervorgerufenen Schäden. Ausgenommen vom Haftungsausschluss sind Schadenersatzansprüche aufgrund einer Verletzung an Leib, Leben oder Gesundheit, sofern ein Verschulden von Aktiv-Tierschutz Lichtblicke, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorliegt, sowie für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Aktiv-Tierschutz Lichtblicke, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

§
6 Unterbringung und Versorgung

Der Halter verpflichtet sich, den nach den Vorgaben des Tierschutzgesetzes und sämtlicher weiterer tierschutzrelevanter Normen und Bestimmungen, also tierschutz-, artgerecht und entsprechend seinen Bedürfnissen verhaltensgerecht, solange der Hund lebt, unterzubringen und zu versorgen.

Die Tierschutzhundeverordnung gilt für diesen Vertrag in der gültigen Fassung ausdrücklich als Bestandteil.

Im Einzelnen verpflichtet sich der vorgenannte Halter insbesondere:

- den Hund artgerecht und in guter Pflege mit Familienanschluss zu halten, alle Misshandlungen zu unterlassen und auch durch Dritte nicht zu dulden, hierzu zählt insbesondere auch der sexuelle Missbrauch (Sodomie/Zoophilie);

- dem Hund eine artgerechte Bewegung zu ermöglichen und  ein sauberes, zugfreies Lager zu bieten. Ihn nicht in Kellerräumen, Zwingern, Ställen, Schuppen oder ähnlichen Räumlichkeiten zu halten. Ihn nicht an Anbindehaltungen zu legen oder ausschließlich im Freien zu halten;

- den Hund nicht zu Tierversuchen oder sonstigen vertragswidrigen Zwecken zu verwenden oder Dritten zur Verfügung zu stellen, und bei dem übernommenem Tier keine Erziehungshilfen wie Stachelhalsband oder Teletaktgeräte - welche dem Tier direkt oder indirekt Schmerzen oder Schaden zufügen - zu verwenden.

- den Hund, besonders in den ersten Wochen, beim Ausführen immer doppelt gesichert zu führen. Besonders ängstliche Hunde sind entsprechend länger doppelt gesichert zu führen. Doppelt gesichert heißt, dass der Hund ein Angstgeschirr/ Panikgeschirr UND ein Halsband trägt. Eine Leine wird am Panikgeschirr/ Angstgeschirr befestigt und eine Leine am Halsband.

- eine Vermehrung, also jegliche Fortpflanzung oder Paarung mit dem Hund wird untersagt.

- Außerdem  besteht die Pflicht zur Kastration des Tieres, sollte es bei der Einreise noch nicht kastriert sein. Dieser Pflicht ist bis zum 18. Lebensmonat nachzukommen und dem Verein unter der Vereinsadresse per Post oder per Mail anhand einer Kopie des Tierarztes nachzuweisen.

Sollte es dennoch zu Nachwuchs kommen, ist unverzüglich Aktiv-Tierschutz Lichtblicke zu benachrichtigen. Die Jungtiere gehen, sofern es sich um das Muttertier handelt oder das Muttertier dem Halter gehört, mit sofortiger Wirkung in das Eigentum von Aktiv-Tierschutz Lichtblicke über. Der Halter ist dabei nicht berechtigt, Aufwendungsersatz oder sonstige Zahlungen zu verlangen. Der Nachwuchs ist ohne ausdrückliche Zustimmung  von Aktiv-Tierschutz Lichtblicke nicht an Dritte abzugeben.

§
7 Tierärztliche Versorgung

Der Halter verpflichtet sich, bei Erkrankung oder Verletzung des Hundes für eine tierärztliche Behandlung zu sorgen sowie, falls erforderlich, Maßnahmen zur Parasitenbekämpfung vorzunehmen.

Eine als notwendig in Betracht gezogene Tötung darf nur von einem Tierarzt vorgenommen werden. Aktiv-Tierschutz Lichtblicke ist in jedem Fall darüber, unter Vorlage der tierärztlichen Bescheinigung, zu unterrichten.

§
8 Weitergabe des Hundes

Es ist untersagt, den Hund an Dritte - auch an Verwandte, Bekannte, andere Tierschutzorganisationen, Tierheime, etc. - weiterzugeben.

Der Halter ist verpflichtet, den Hund ohne Geltendmachung von Aufwendungen zurückzugeben, wenn der Halter aus irgendwelchen Gründen zur Abgabe des Hundes gezwungen ist, also die übernommenen Verpflichtungen nicht mehr einhalten kann oder will.

Dem  Halter wird für diesen Fall die  Adresse einer Pflegestelle des Vereins, die der Übernahme/ Rücknahme des Hundes zugestimmt hat, mitgeteilt und der Hund ist dort auf eigene Kosten hinzubringen. Hierzu ist eine Kontaktaufnahme des Halters zu der vom  Verein Aktiv-Tierschutz Lichtblicke e.V.  bestimmten  Pflegestelle aufzunehmen und einen Termin zu vereinbaren. So ist für alle Parteien eine einfache Rückgabe des Hundes gewährleistet. Selbstverständlich mit dem  gültigen Heimtierausweises, der Traces und der unterschriebenen  Abtretungserklärung.

§
9 Abhandenkommen des Hundes

Der Halter verpflichtet sich, unverzüglich, Aktiv-Tierschutz Lichtblicke schriftlich zu benachrichtigen, falls der Hund abhandengekommen ist.

Darüber hinaus verpflichtet sich der Halter unverzüglich weitere Schritte zum Wiederauffinden des Hundes einzuleiten, insbesondere die örtliche Polizei bzw. das Ordnungsamt  zu informieren.

§
10 Vor- und Nachkontrollen sowie Auskunftspflichten des Halters

Der Halter räumt Aktiv-Tierschutz Lichtblicke jederzeit und vollumfänglich das Recht ein, sich durch beauftragte Vertreter über das Wohlergehen des Hundes zu informieren und gestattet dem beauftragten Vertreter zu diesem Zweck Zugang zu den Wohnräumlichkeiten, in denen der Hund gehalten wird und zum Hund selbst.

Der Halter ist verpflichtet, jede Adressänderung und den Wechsel einer Telefonnummer spätestens binnen 14 Tagen schriftlich Aktiv-Tierschutz Lichtblicke mitzuteilen.

§
11 Verstöße gegen Vertragsbedingungen

Bei Verletzung der Verpflichtungen dieses Vertrages oder geltendes Tierschutzrecht durch den Halter ist Aktiv-Tierschutz Lichtblicke berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten und kann die unverzügliche Herausgabe des Hunde verlangen. Der Hund ist an  Aktiv-Tierschutz Lichtblicke zurückzugeben.

In jedem Falle der Rückgabe verzichtet der Halter auf die Geltendmachung irgendwelcher Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche, auch der Rückerstattung der Kostenbeteiligung, gegenüber Aktiv-Tierschutz Lichtblicke. Des Weiteren ist eine Vertragsstrafe von 500,00 € an den Verein Aktiv - Tierschutz Lichtblicke e.V. zu zahlen.

Der Halter erkennt an, dass die Frage des Vorliegens eines Vertragsverstoßes von einem fachkundigen Vertreter  von Aktiv-Tierschutz Lichtblicke oder einem von Aktiv-Tierschutz Lichtblicke beauftragten Tierarzt abschließend und für die Parteien des Vertrages rechtsverbindlich zu beurteilen ist.

Darüber hinaus verpflichtet sich der Halter bei einer Zuwiderhandlung gegen eine der vertraglichen Vereinbarungen aus §§1,5,6,7,9 und 10 eine Vertragsstrafe in Höhe von 500,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu entrichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass sich im Nachhinein herausstellt, dass der Halter unwahre Angaben gemacht hat. Die Zahlung der Vertragsstrafe entbindet den Halter gleichwohl nicht vor der Rückgabepflicht des Hundes. Die Vertragsstrafe ist innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Aufforderung zur Zahlung fällig.